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Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 21.07.2026 gelten angepasste Konditionen für die BEG-Förderung für Wärmepumpen:
  • Der maximale Förderanteil beim Heizungstausch steigt von 70 % auf bis zu 80 % Wärmepumpen-Förderung – gestaffelt nach Einkommen, Kindern im Haushalt und Alter Ihrer alten Heizung
  • Die förderfähigen Kosten im Einfamilienhaus, bisher 30.000 €, liegen nun bei 28.000 €. Die förderfähigen Kosten sinken ab dem 01.02.2027 schrittweise alle 6 Monate um 750 €.
  • Die individuelle Förderung setzt sich aus den Bausteinen Grundförderung (30 %), Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und Einkommensbonus zusammen (bis zu 40 %, abhängig vom zu versteuernden Jahres-Haushaltseinkommen, ein Kinderbonus wird angerechnet und korrigiert Einkommen um 10.000 Euro nach unten, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt), der Baustein Klimageschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise
  • Effizienzbonus (bisher 5 %, unter anderem für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln) ist ab sofort gestrichen

Die Antragstellung zu den neuen Förderkonditionen ist ab sofort bei der KfW möglich.

Welche Wärmepumpen werden gefördert (2026)?

Der Staat unterstützt den Umstieg auf eine Wärmepumpe weiterhin mit attraktiven Fördersummen. Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) wird die Förderung jedoch stärker nach Einkommen gestaffelt und sinkt mit der Zeit schrittweise. Wer früh plant, sichert sich die höchsten Zuschüsse. Das BEG-Programm fördert Wärmepumpen, die für die Raumheizung an sich oder in Kombination mit Warmwasserbereitung genutzt werden. Für folgende Wärmepumpenarten ist die Beantragung von Fördermitteln möglich:

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe, auch: Luftwärmepumpe
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpe, auch: Grundwasser-Wärmepumpe
  • Sole-Wasser-Wärmepumpe, auch Erdwärmepumpe oder Solewärmepumpe
  • Warmwasser-Wärmepumpe, auch: Brauchwasserwärmepumpe (förderfähig in Kombination mit einer Heizungs-Wärmepumpe)

Wie setzt sich meine Wärmepumpen-Förderung zusammen?

Die Förderung für Ihre neue Wärmepumpe besteht aus mehreren Bausteinen, die addiert werden:

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten – für alle selbstnutzenden Eigentümer.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: bis zu 16 % zusätzlich, wenn Sie eine Ölheizung oder mindestens 20 Jahre alten Gasheizung austauschen. Dieser Bonus sinkt ab dem Neustart der Förderung alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte – ein früher Umstieg lohnt sich also besonders.
  • Einkommensbonus: 10 bis 40 % je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen und minderjährigen Kindern im Haushalt.
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Je nach Kombination sind so Förderquoten von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten möglich. Die förderfähigen Kosten selbst sinken jedoch ebenfalls schrittweise – aktuell von 30.000 € auf 28.000 € zum Neustart der Förderung und danach alle sechs Monate um weitere 750 €. Der Einkommensbonus wurde sozial stärker gestaffelt. Maßgeblich ist Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (zvE).

Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € erhöht sich diese Obergrenze auf bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit.

30 % Grundförderung für Wärmepumpen

Über die BEG-Förderung für Wärmepumpen erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 %. Eigenheimbesitzer und/oder Vermieter können eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude beantragen. Die Grundförderung ist auch unter dem Begriff Basisförderung bekannt. Die Grundförderung lässt sich mit folgenden Modulen der BEG-Förderung kombinieren:

  • Klimageschwindigkeitsbonus
  • Einkommensbonus

16 % Klima­geschwindigkeits­bonus

Als selbstnutzender Eigenheimbesitzer profitieren Sie zusätzlich vom maximalen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %, sofern Sie eine Öl-, Kohle-, Nachtspeicher- oder mindestens 20 Jahre alte Gasheizung austauschen. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt bis Ende Januar 2027 in dieser Höhe, danach reduziert er sich alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte.

  • Bis Ende Januar 2027: 16 %
  • Bis Ende Juli 2027: 12 %
  • Bis Ende Januar 2028: 8 %
  • Bis Ende Juli 2028: 4 %
  • Ab August 2028: 0 %

Vermietern steht der Bonus nicht zur Verfügung. Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt und nur eine Wohneinheit selbst nutzt, kann die Extraförderung anteilig für die förderbaren Kosten der ersten Wohneinheit in Anspruch nehmen.

Einkommensbonus: Wer bekommt wie viel?

Zu versteuerndes Haushalts­einkommen Einkommensbonus Mit Kind im Haushalt bis
bis 30.000 € 40 % bis 40.000 €
30.001–40.000 € 30 % bis 50.000 €
40.001–50.000 € 10 % bis 60.000 €
ab 50.001 € kein Bonus ab 60.001

Familien profitieren zusätzlich: der Kinderzuschlag

Mehr Einkommensbonus für mehr Familien: Ab sofort profitieren Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) bis 30.000 € von 40 % Bonus. Bis 40.000 € bleibt der Bonus bei 30 %, und erstmals erhalten auch Einkommen bis 50.000 € zvE noch 10 % Bonus. Damit wird die Einkommensgrenze für die Förderung um 10.000 € angehoben.

Leben minderjährige Kinder in Ihrem Haushalt, wird Ihr zu versteuerndes Einkommen bei der Prüfung des Einkommensbonus einmalig um 10.000 € reduziert. Eine Familie mit einem Haushaltseinkommen von 50.000 € wird damit rechnerisch wie ein Haushalt mit 40.000 € behandelt – und erhält so den Einkommensbonus. Dadurch profitieren spürbar mehr Familien von der Wärmepumpen-Förderung.

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Wärmepumpen-Förderung: In 8 Schritten zum Förderzuschuss

Sie wollen selbst Ihre Förderung beantragen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie die staatliche Förderung für Ihre Wärmepumpe 2026 beantragen – und das in nur acht Schritten. Die Antragstellung zu den neuen Förderkonditionen ist seit dem 21.07.2026 möglich.

  1. Für laufende Kundenprojekte ist wichtig: Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
    Schließen Sie mit uns einen Wärmepumpen-Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Wichtig: Der Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthalten. Dadurch tritt der Vertrag erst in Kraft, wenn die Förderzusage durch die KfW vorliegt.
  2. Bestätigung zum Antrag (BzA-ID) anfragen Wir erstellen die Bestätigung zum Antrag (BzA) einschließlich der sogenannten BzA-ID. Ohne die BzA-ID können Sie keinen Förderantrag stellen.
  3. Förderantrag stellen
    Melden Sie sich auf der Seite ›Meine KfW‹ an. Um Ihren Antrag zu stellen, benötigen Sie folgende Informationen/Unterlagen: Lieferungs- oder Leistungsvertrag als PDF, Ihre BzA-ID, Ihre persönlichen Daten inkl. Adresse. Sie wollen den Einkommensbonus beantragen? Die Höhe variiert je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen und minderjährigen Kindern im Haushalt. Die entsprechenden Nachweise müssen Ihnen in digitaler Form vorliegen.
  4. Förderzusage erhalten
    Die Zusage der KfW bekommen Sie per E-Mail. In der Regel dauert das nur wenige Minuten.
  5. Bewilligungszeitraum beachten
    In der Zusage der KfW lesen Sie auch, bis wann Ihre Maßnahme abgeschlossen sein muss, um die Förderung zu erhalten.
  6. Bestätigung nach Durchführung (BnD) anfragen
    Nach Umsetzung der Maßnahme erhalten Sie von uns die Bestätigung nach Druchführung (BnD-ID).
  7. Nachweise einreichen
    Laden Sie alle erforderlichen Nachweise im Portal „Meine KfW“ hoch und beantragen Sie die Auszahlung.
  8. Zuschuss bekommen
* Es gelten die aktuellen Bestimmungen der Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Alle Aussagen u.a. zu Förderbedingungen und Förderhöhe sind unverbindlich. Das BAFA und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fördermittel. Stand: 01.01.2024, Änderungen vorbehalten.
**„Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Bitte beachten Sie: Rechtsverbindlich sind immer die Texte auf den entsprechenden › Seiten der KfW.